Allgemeine Geschäftsbedingungen - Autoverleih               Stand 24.07.2010

Diese Geschäftsbedingungen sind Bestandteil des Mietvertrages und sind diesem beigefügt.

I. Pflichten des Vermieters
1. Der Vermieter überläßt dem Mieter ein verkehrssicheres und technisch einwandfreies Fahrzeug nebst Zubehör zum Gebrauch für die vereinbarte Mietdauer. Bei der gemeinsamen Übergabe / Rücknahme wird der derzeitige Zustand von beiden Parteien anerkannt (siehe KFZ-Zustandsbericht).
2. Versicherung
Unsere Fahrzeuge sind haftpflichtversichert mit einer Deckung von mind. 500.000 € pauschal.
Der Vermieter bietet eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteidigung an, die begrenzt ausschließbar ist.
Näheres wird im Mietvertrag geregelt.
3. Wartung
Die Wartung der Fahrzeuge, ausgenommen der Wagenpflege innen und außen, übernimmt der Vermieter.
4. Reparatur
Wird während der Mietdauer eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, so darf dieses bis zu einem Betrag von 100,- € sofort in Auftrag gegeben werden. Größere Reparaturen bedürfen der Einwilligung des Vermieters.

II Pflichten des Mieters
1. Zahlungspflicht
Vor Übernahme des Fahrzeuges sind die voraussichtliche Miete und Kaution in bar zu bezahlen.
Bei Kreditkarten-Zahlung ist der Kunde mit Anerkennung des unterzeichneten Mietvertrages einverstanden,Im selbstverschuldeten Schadens­fall werden Forderungen des Vermieters, bis zur Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung fällig. Ebenfalls können fällig werden, nach Mietende eingehende Bußgeldbescheide und hierfür anfallende Bearbeitungskosten. Weitergehende Forderungen des Vermieters, z.B. bei grober Fahrlässigkeit, sind dadurch nicht ausgeschlossen.
2. Führungsberechtigte
Diese sind der Mieter und der von ihm angemeldete zweite Fahrer. In jedem Fall haftet der Mieter für evtl. Schäden.
3. Obhutspflicht.
Der Mieter verpflichtet sich das entliehene Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, insbesondere die Wartungsfristen einzuhalten sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen.
4. Nutzungsbeschränkungen.
Das Fahrzeug ist nur im Deutschen Bundesgebiet zu führen. Fahrten ins Ausland sind nur mit Zustimmung des Vermieters zulässig.
5. Betriebsstoffe
Kraftstoff und Motoröl gehen zu Lasten des Mieters.
Da die Mietfahrzeuge überwiegend Gebrauchsfahrzeuge sind, hat der Mieter mindestens alle 500 Km den Ölstand, den Kühlmittelstand, den Keilriemen und die Beleuchtung zu kontrollieren.
6. Haftung
Bei Anmietung eines LKW's haftet der Mieter, auch bei Haftungsbefreiung, voll für alle Schäden am Aufbau, der Plane, dem Planengestell und der Hebebühne.
7. Anzeigepflicht
Bei jedem Unfall bzw. Schaden ist unverzüglich und noch am Unfallort die Polizei hinzuzuziehen,
ANSONSTEN ENTFÄLLT DER VERSICHERUNGSSCHUTZ.
Ein Unfall/ Schaden ist in jedem Falle sofort dem Vermieter zu melden (0176-94460600 Handy oder Anrufbeantworter
sind 24 Std. erreichbar).
Innerhalb 48 Std. verpflichtet sich der Mieter dem Vermieter schriftlich einen detaillierten Schadenbericht zukommen zu lassen. Dieses ist möglich per Post oder per E-Mail an [email protected]. Der Inhalt des Schadenberichtes muß vollständig und wahrheitsge­treu sein. Falsche Angaben führen zum Verlust des gesamten Versicherungsschutzes. Die Verweigerung zur Erstellung eines Schadenberichtes führt ebenfalls zum Verlust des gesamten Versicherungsschutzes. Der Mieter ist in jedem Fall angehalten, die Kosten für den Vermieter so gering wie möglich zu halten. Bei einem Uniall muß der Mieter alle zur Beweissicherung und Schadenminderung erforderlichen Maßnahmen treffen:
- Namen, Adressen, Kennzeichen der Unfallbeteiligten und Zeugen
- kein Schuldanerkenntnis abgeben, keine Haftungsübernahme erklären
- spätestens bei Rückgabe des KFZ einen schriftlichen Unfallbericht nebst Skizze vorlegen
Die Mietdauer verlängert sich bei Unfällen um die Dauer Der Reparaturzeit, mindestens jedoch für die festgelegte Reparaturdauer lt. Gutachten/Sachverständigen. Kilometer werden in dieser Zeit nicht berechnet.
8. Fahrzeugrückgabe
Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit dem Vermieter am vereinbarten Ort zurückzugeben. Eine telefonische Verlänger­ung ist möglich, falls das Fahrzeug nicht anderweitig vermietet ist. Überschreitet der Mieter die Mietdauer, sind hierfür ab 2 Std., je nach Dauer der Überschreitung, eine Tagesmiete zu bezahlen. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, daß dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
III. Haftung des Vermieters
Der Vermieter (er selbst und seine Mitarbeiter) haftet, abgesehen von der Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten nur für grobes Verschulden, d.h. für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Darüber hinaus haftet er nur, soweit der Schaden durch eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) abdeckbar ist. Für evtl. Folgeschäden aus einer Vermietung wird keine Haftung übernommen.
IV. Haftung des Mieters
Der KFZ-Zustandsbericht ist Bestandteil des Mietvertrages.
Der Mieter haftet voll, jedoch mindestens mit seiner im Mietvertrag festgelegten SB, wenn er das Fahrzeug beschädigt oder eine Vertragsverletzung
begeht. Er hat das Fahrzeug im selben Zustand zurückzugeben, wie er es übernommen hat. Die Haftung des Mieters beinhaltet zusätzlich zur Selbstbeteidigung Schadennebenkosten wie:
- Sachverständigenkosten - Abschleppkosten- Wertminderung- Mietausfallkosten. Bei den Mietausfallkosten haftet der Mieter je Tag, an dem das beschädigte Fahrzeug dem Vermieter nicht zur Vermietung zur Verfügung steht.
Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, daß dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
Der Mieter haftet jedoch - auch wenn eine Vollkaskoversicherung mit SB abgeschlossen wurde - unbeschränkt/voll, wenn er:
- den Schaden vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat
- oder gegen die Anzeigepflicht ( II/8) und Führungspflicht (II/3) verstoßen hat
- oder, wenn weder eine Versicherung des Mieters noch des Vermieters für einen oder mehrere Schäden haftet -derartige Schadensfälle werden behandelt wie selbst verschuldetet Schadensfälle (siehe Mietvertrag/Versicherung) Im selbstverschuldeten Schadensfall, an gegnerischen und/oder an unseren KFZ, wird immer dem Schadenverursacher, zusätzlich zu den Reparaturkosten, eine Schadenbearbeitungsgebühr in Höhe von 75 € von uns berechnet.
V. Gerichtsstand
Es wird der Sitz des Vermieters als Gerichtsstand vereinbart.
VI. Gültigkeit
Sollten Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt.

Mariapark Autoverleih   Inh. Ahmad El-Homeissi 

Verhaltensregeln zum Fahren der Quad

  • Das Fahren mit den Quad ist auf eigene Gefahr.

  • Sollten den Anweisungen des Personales nicht Folge geleistet werden, kann ein Platzverweis ausgesprochen werden. Dieser wird  mit sofortigen Ende der Fahrt (ohne Kostenerstattung) vollstreckt.

  • Sollte durch vorsätzliches Verhalten ein Unfall verursacht werden, wird der Verursacher mit bis zu 200.- Euro belangt werden.

  • Die Fahrtrichtung wird vom Personal bestimmt und ist unbedingt einzuhalten.

  • Die Fahrer müssen beim Quad fahren einen Helm tragen. Ein eigener Helm kann gern mitgebracht werden.

  • Kinder und Jugendliche sollten beim ersten mal ihr Eltern mitbringen, da sie sonst nicht fahren können!

  • Eltern haften für Ihre Kinder.
  • Bei Fahrfehlern haftet der Fahrer bzw. bei Minderjährigen, dessen Eltern, für die Schäden, die am Quad entstehen bis zu einer Höhe von €350,-.